Verein für Sport und Gemeinschaftspflege
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, Wömmel Daniela
Ab sofort gilt beim Hallentraining die 2G+ Regelung!
Sportausübung Innenraum/indoor
Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist. - Kinder bis zur Einschulung,
- Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
- Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist. - Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.
Hier die Erläuterungen des LSV als Download: Corona_15012022.pdf